Juni 19, 2018

AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der KaraSpacE GmbH

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Unsere Lieferungen erfolgen nur auf Grund nachstehender Bedingungen.
1.2 Abweichungen von diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart werden.
1.3 Abweichende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers werden nicht anerkannt. Vielmehr gilt die Bestellung als vorbehaltlose
Anerkennung unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
1.4 Ansprüche des Bestellers können ohne unsere Zustimmung nicht abgetreten werden.

2 Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
2.2 Bestellungen sind erst dann angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind. Abänderungen der von uns erfolgten Auftragsbestätigung
sowie sonstigen Abmachungen und mündlichen Abreden werden von uns ebenfalls schriftlich bestätigt.
2.3 Die in unseren Katalogen und Prospekten gemachten Angaben und Beschreibungen sind nur maßgeblich, wenn nicht ausdrücklich auf
Abweichungen hingewiesen wird. Sollten produktionsbedingt oder aus sonstigen Gründen Änderungen von in den Katalogen und Prospekten
angegebenen Maßen, Gewichten, Abbildungen oder Zeichnungen ergeben, so wird der Besteller in einem verbindlichen Angebot auf die
relevanten Änderungen hingewiesen. Nimmt er dieses Angebot durch schriftliche Erklärung an sind allein die geänderten Leistungsangaben
verbindlich Es bedarf keiner weiteren schriftlichen Bestätigung nach Klausel 2.2. Als Annahme dieses Angebots gilt, wenn der Besteller binnen
zwei Wochen ab Zugang des geänderten Angebotes keine Ablehnung erklärt. Geringfügige Abweichungen von den Leistungsangaben sind
als vertragsgemäß hinzunehmen, sofern sie den vertragsmäßigen Gebrauch der Sache nicht beeinträchtigen. Diese Abweichungen bedürfen
keiner Mitteilung. Offensichtliche Irrtümer, Druck-, Rechen-, Schreib- und Kalkulationsfehler sind für uns nicht verbindlich und geben keinen
Anspruch auf Erfüllung.
2.4 Der Besteller übernimmt für die Verbindlichkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen die
volle Haftung. Mündliche Angaben über Abmessungen, Toleranzen oder dergleichen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.5 An Kostenvoranschlägen, Skizzen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne unsere Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch für andere Zwecke, insbesondere Selbstanfertigung, verwendet werden.
Auf Verlangen sind sie unverzüglich an uns zurück zu senden.
2.6 Muster werden nur gegen Berechnung geliefert.

3 Umfang der Lieferung
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder das angenommene verbindliche Angebot gemäß Klausel 2.3
maßgebend.
3.2 Schutzvorrichtungen werden insoweit mitgeliefert, als dies vereinbart ist. Auf eventuelle Restgefahren weisen wir schriftlich hin.
3.3 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller
zumutbar sind.

4 Preise
4.1 Unsere Preise gelten in Euro ab unserem Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung sowie zzgl. der jeweils am Tage der
Fakturierung gültigen Mehrwertsteuer.
4.2 Preise oder Zuschläge für Franko-, FOB-, C&F-, CIF-Lieferung, etc. sind unverbindlich und erhöhen sich gegebenenfalls nach Maßgabe der
eingetretenen Tarifänderungen.
4.3 Ist der Besteller Unternehmer, sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefertermin mehr als sechs
Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise so
sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn
die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

5 Zahlungsbedingungen
5.1 Soweit in der Auftragsbestätigung oder dem angenommenen verbindlichen Angebot gemäß Klausel 2.3 nichts anderes festgelegt ist, gelten die
nachstehenden Zahlungsbedingungen.
5.2 Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
gewähren wir 2 % Skonto, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
5.3 Für Sonderanfertigungen, d.h. Anfertigungen, die von katalogmäßigen Anfertigungen abweichen, und für Aufträge über Standardartikel, deren
Wert EUR 10.000,- übersteigt, gilt folgende Zahlungsbedingung als vereinbart:

30% des Auftragswertes bei Auftragserteilung
30% des Auftragswertes bei Fertigmeldung jedoch vor Auslieferung
30% des Auftragswertes bei Rechnungsausstellung
10% des Auftragswertes 30 Tage nach Rechnungsdatum.

Jeweils netto und inklusive anteilige MwSt.

5.4 Bei Sonderprojekten wird eine abweichende Zahlungsweise schriftlich festgelegt.
5.5 Schecks werden nur zahlungshalber hereingenommen. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
5.6 Bei verspäteter Zahlung werden – ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf – unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren
Schadens Zinsen in Höhe von 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Ist der Besteller Unternehmer, so werden Zinsen über
in Höhe von 8%- Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.
5.7 Die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist zulässig. Ist der Besteller Unternehmer, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen
irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
5.8 Wird nach Vertragsabschluss eine ungünstige Finanz- oder Vermögenslage des Bestellers bekannt, sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder
hinreichende Sicherung zu verlangen oder auch ohne Verpflichtung zum Schadenersatz vom Vertrag zurückzutreten sowie die
Erfüllung noch auszuführender Aufträge zurückzustellen.
5.9 Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Bestellers ist die Kaufpreisforderung in voller Höhe sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen
Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, so dass der Besteller die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

6 Lieferzeit
6.1 Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der
Ausführung klargestellt (u.a. angeforderte Pläne oder Muster für die Aufstellung der bestellten Produkte bei uns vorliegen) und
beide Parteien über alle Bedingungen des Vertrages einig sind. Sie bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk.
6.2 Die Lieferzeit beginnt erst mit Erfüllung aller Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
6.3 Unvorhergesehene Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Ausschuss eines nicht sofort ersetzbaren Teiles im eigenen Werk
oder beim Unterlieferer sowie Verzug desselben oder notwendige Änderungen aufgrund neuer Erkenntnisse verlängern die Lieferzeit
angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für
die Ausführung von Lieferungen erforderliche Genehmigungen oder Unterlagen Dritter nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher
Änderung der Bestellung. Der Besteller wird über solche Verlängerungen der Lieferzeit informiert.
6.4 Teilleistungen sind zulässig, sofern der Besteller Unternehmer ist. Für sie gelten die Zahlungsbestimmungen gemäß Abschnitt 5 entsprechend.
6.5 Geraten wir im Übrigen in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfall eine Entschädigung von höchstens 0,5 % des Preises der rückständi-
gen Lieferung für jeden vollen Monat der Verspätung, keinesfalls aber mehr als 5 % des Wertes der rückständigen Lieferung beanspruchen. Ein
Anspruch auf Konventionalstrafe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers.
6.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft
die durch die Lagerung entstandenen Kosten zu berechnen. Die Lagerung in unserem Werk berechnen wir mit mindestens 0,5 % des
Rechnungsbetrages für jeden Monat oder die tatsächlichen Lagerkosten.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir anderweitig über die Ware verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist
beliefern.

7 Gefahrenübergang
7.1 Die Gefahr geht mit Absendung ab Werk auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
7.2 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die
Gefahr auf den Besteller über, sofern der Besteller Unternehmer ist.
7.3 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen auf Kosten des Bestellers, sofern keine nachweisliche Selbstversicherung vorliegt und der
Besteller Unternehmer ist.

8 Verpackung und Versand
8.1 Die Waren werden nach unserem Ermessen in handelsüblicher Weise verpackt und versandt.
8.2 Die Verpackung wird mit den Selbstkosten berechnet. Eine Gutschrift von höchstens 2/3 des berechneten Wertes bei frachtfreier Rücksendung
des Verpackungsmaterials in wieder verwendungsfähigem Zustand erfolgt nur bei vorhergehender schriftlicher Zusage.
8.3 Die Wahl des Transportweges sowie der Transportmittel erfolgt, falls keine besondere Anweisung vorliegt, nach bestem Ermessen ohne
irgendwelche Haftung für billigere Verfrachtung oder kürzeren Weg.
8.4 Kann die Ablieferung versandbereiter Waren in Folge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht
erfolgen, so geht deren Lagerung bei uns oder Dritten auf Rechnung des Bestellers.
8.5 Wir verwenden wieder verwertbare Verpackungen.

9 Inbetriebsetzung
9.1 Die bei der Inbetriebsetzung entstehenden Aufwendungen für Monteur- und Auslösungssätze trägt der Besteller, insbesondere auch für
Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit nach deutschem Recht. Reise- und Wartezeit gelten als Arbeitszeit.
9.2 Die Kosten für die Hin- und Rückfahrt, sowie für die Beförderung der Werkzeuge und des Reisegepäcks trägt der Besteller.

10 Garantie, Haftung für Mängel der Lieferung
10.1 Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die auf Grund einer verzögerten Mängelanzeige entstandenen Mehrkosten sind vom Besteller
zu tragen. § 377 HGB bleibt daneben unberührt. Die Rüge offensichtlicher Mängel seitens eines Unternehmers hat unverzüglich zu erfolgen.
Für sonstige Mängel gilt die Rüge als unverzüglich, wenn sie spätestens zwei Wochen nach Ablieferung nach ihrer Entdeckung erfolgen.
Transportschäden können nur anerkannt werden, wenn keine reine Quittung erteilt wurde.
10.2 Ist der Besteller Unternehmer und verzögert sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme in Folge von Umständen, die wir nicht
zu vertreten haben, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrenübergang.
10.3 Wir haften nicht für Schäden in Folge von unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch
den Besteller oder Dritter, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, Eindringen von Fremdkörpern, mangelhafter Arbeiten an Lieferungen Dritter oder äußerer Einflüsse.
10.4 Für Fremderzeugnisse haften wir nur in dem zeitlichen und sachlichen Umfange, in dem der Unterlieferer uns gegenüber die Gewähr über-
nommen hat.
10.5 Zur Vornahme von Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, da wir
anderenfalls von der Mängelhaftung befreit sind. Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstandenen Kosten tragen wir –
soweit die Beanstandung berechtigt ist – die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
10.6 Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir – soweit die Beanstandung berechtig
ist – die Kosten des Ersatzstückes ab Werk. Alle übrigen Kosten einschließlich Reise- und Montagekosten, trägt der Besteller.
10.7 Der Garantieanspruch erlischt, sobald der Besteller oder durch ihn beauftragte Dritte eigenmächtige Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten –
auch zur Inbetriebnahme- ohne unsere schriftliche Genehmigung vornehmen.
10.8 Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, besteht nicht, wenn der Schaden nicht auf
Grund einer Zusicherung entstanden ist.

11 Haftungsumfang
11.1 Unsere Haftung für eigene Pflichtverletzungen sowie für solche unserer Verrichtungs- und Erfüllungshilfen ist der Vorsatz auf grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgeschlossen ist die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

12 Rücktritt, Minderung und Schadenersatz
12.1 Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, ein Recht auf Minderung,
– wenn wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines durch uns zu vertretenden Mangels fruchtlos haben ver-
streichen lassen,
– wenn die Ausbesserung oder Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist,
– wenn die Beseitigung eines uns nachgewiesenen Mangels durch uns verweigert wird.
12.2 Ein Gewährleistungsanspruch des Bestellers auf Schadensersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen.

13 Recht des Lieferers auf Rücktritt
13.1 Für den Fall sich nachträglich herausstellenden Unvermögens zur Vertragserfüllung, steht uns ebenfalls das Recht zu, vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten.
13.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen.

14 Eigentumsvorbehalt
14.1 Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Besteller
erwachsenen Forderungen vor. Ist der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, so behalten wir uns darüber hinaus gehend das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Tilgung aller aus der Geschäfts-
verbindung oder sonstigen Rechtsgrund zwischen uns und dem Besteller erwachsenen und noch erwachsener Forderungen vor.
14.2 Soweit die Gültigkeit dieses Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften im Lande des Bestellers geknüpft
sind, ist der Besteller gehalten, für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
14.3 Der Besteller darf über den Liefergegenstand nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verfügen, andere Verfügungen, insbesondere
Verpfändungen der Sicherheitsübertragungen, sind unzulässig. Bei Pfändung sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte
hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung
unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
14.4 Verarbeitung der gelieferten Ware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle der Verarbeitung, Vermischung
und Verbindung unserer Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt
der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, dass er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiten-
den, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache an letzterer Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für
uns verwahrt.
14.5 Die Forderung aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, und zwar gleich, ob die Veräußerung ohne oder nach Verarbeitung,
Verbindung oder Vermischung erfolgt, tritt der Besteller schon jetzt an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Bei Veräußerung der Vorbehalts-
ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe
des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Besteller ist so lange, wie er seine Verpflichtung aus dem Vertrage erfüllt, berechtigt, Forderungen
aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Maßnahmen oder Umstände, die unsere Sicherungsrechte gefährden, sind uns unverzüglich unter
Angabe aller Details mitzuteilen.
14.6 Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern der
Besteller diese Versicherung nicht nachweislich selbst abgeschlossen hat.
14.7 Der Besteller ist verpflichtet, uns unverzüglich Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und auf die uns
abgetretenen Rechte anzuzeigen. Nehmen wir die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurück, so gilt die Rücknahme nur dann
als Rücktritt vom Vertrage, wenn wir dies dem Besteller ausdrücklich schriftlich mitteilen.

15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Sitz unsers Werkes.
15.2 Bei sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch
berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
15.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den Internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der
Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

16 Annullierungskosten
16.1 Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, so können wir unbeschadet die Möglichkeit nutzen, einen höheren tat-
sächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und
für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

17 Sonstiges
17.1 Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Zustimmung.
17.2 Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Gemäß BDSG weisen wir darauf hin, das wir über Sie entsprechende Daten speichern und verarbeiten.