November 11, 2019

Statutes of the Association

STATUTEN DES VEREINS KARASPACE ASSOCIATION (KSA)

I. NAME UND SITZ

Artikel 1
Die “KaraSpace Association (KSA)” – im Folgenden der “Verein” oder “KSA” – ist ein nicht gewinnorientierter Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Der Verein ist gemeinnützig und besteht auf unbestimmte Dauer.

Artikel 2
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er hat seinen Sitz im Kanton Schwyz in dem Bezirk Gersau.
II. ZWECK UND TÄTIGKEITEN

Artikel 3
Zweck
Die KaraSpace Association arbeitet im Interesse aller weltweiten Computer Nutzer, welche eine möglichst weit gefächerte Anzahl von Technologiefirmen beauftragen, eine massentaugliche AR-Brille zu entwickeln, die jedoch für das Gemeinwohl aller Endbenutzer nur mit den, für die jeweilige Region, hoch gesteckte ethischen Regeln einsetzbar ist. Für die meisten Benutzer wird es in der erste Zeit bei AR nur um den allumfänglichen 3D-Spass und den neuen Applikationsmöglichkeiten gehen. Bei den nachdenklicheren Benutzern überwiegen jedoch die tiefen humanistischen Werte von KaraSpace.
Zur Realisierung wurde die optische Integral-Faser-Technologie für AR, sowie die Blockchain Technologie zur Wahrung der Ethik und zur Finanzierung verwoben. Durch die exklusive Nutzung der weltweit patentierten Integral-Faser-Technologie bleibt der Verein einzigartig.
Dazu formuliert der Verein folgende Vereinszwecke:
1. Die KaraSpace Association (KSA) bezweckt die zügige Entwicklung der nächsten mobilen Computergeneration in Form einer minimalistischen rahmenlosen Augmented Reality Brille (AR). Diese als Schlüssel zur Schaffung des virtuellen KaraSpace-Landes, welches als virtuelle Schicht über die reale Welt gelegt wird.
2. Des weiteren verkörpert die KaraSpace Association (KSA) dieses Land, mit allen seinen virtuellen Werten wie das Land, die Bürger-Konten, die Rechte, Regeln und Rechtsräume für verschiedene Kulturkreise sowie Währungen und virtuelle Sachwerte (Objekte).
3. Die KaraSpace Association (KSA) initiiert und betreibt die autonom laufende Blockchain Infrastruktur von lokalen Hardware-Server-Knoten mit der entsprechenden Open Source Software, und einer auf dieser Blockchain aufsetzenden Applikation zur Verwaltung dieses virtuellen Landes.
4. KSA bezweckt die Koordination und Finanzierung das AR-Thrive-Torrent-Konsortium, welches die Aufgabe hat, die AR-Brillen Hardware- und Software-Entwicklung und später Produktion und Marketing von viele verschiedene kompetente Firmen vornehmen zu lasse, um so eine Monopolbildung zu vermeiden und gesunden Wettbewerb zu erlauben.
5. Die KSA bezweckt die Durchsetzung einer gesellschaftlichen AR-Ethik, die neben der minimalen AR-Brillen-Form die Grundvoraussetzung für die AR-Brille als Massenmedium ist. Diese Ethik wird im Diskurs über die Zeit und für die verschiedenen Kulturen angepasst und berührt unter anderen die Bereiche: Privatsphäre, Manipulation, Suchtverhalten, Open Source, Demokratie und den Erhalt und Förderung sozialen wohl Verhaltens. Die Realisierung dieser AR spezifischen Ethik ist für die Gründer sowie der KSA-Wertegemeinschaft die Grundmotivation zu dieser Vereinigung.
6. Zur Finanzierung bezweckt die KSA unter anderem die Ausgabe und Verkauf von Kryptowährungen oder an virtuelle Werte gebundene Token und betreibt entsprechende Öffentlichkeitsarbeit und Marketing. Für wichtige Firmen das Konsortium werden zusätzlich Asset- oder Equity-Token Verkäufe organisiert und beworben.
7. Zur Kommunikation des KaraSpace Gesamtkonzepts und seiner ethischen Grundsätze, betreibt die KSA entsprechende Medien- und Öffentlichkeitsarbeit.

Mit diesen ineinander greifenden Konzepten wird ein Ring der Macht geschmiedet, der sogleich in die sicheren und demokratisch geführten Hände der KaraSpace Association gelegt wird. Es soll somit das Schicksal von Google und Facebook vermieden werden, wo hauptsächlich Kapitalmarkt-Interessen mit großen Gewinnerwartungen von tausenden von Anlegern vorherrschen, ohne die private Ethik-Verantwortung der einzelnen Investoren in die Pflicht zu nehmen. KaraSpace wird dagegen durch die non-profit Bindung in oberster Instanz, die AR-Brille unheimlich günstig anbieten können, ohne der Verpflichtung Milliarden an Gewinnen auszuschütten, und so z.B. die virtuelle KaraSpace Welt von übermäßiger Werbung freihalten. Die Gewinne der Investoren werden durch andere Mechanismen realisiert und basiert bewusst nicht auf dem Big-Date Verkaufs Geschäftsmodel. Das Geschäftsmodel von KaraSpace kann eher als Geschäftsmodel eines virtuellen Landes verstanden werden.

Die Gemeinnützigkeit der KaraSpace Association ergibt sich neben dem nicht gewinnorientierten Charakter des Vereins, aus dem folgenden langfristigen Nutzen für die Endbenutzer der nächsten Mobil-Computer-Generation (AR):
1. Die ungeheure Transformation zur AR KI Blockchain in gut überlegte ethische Bahnen zu leiten und nicht auf profitgetriebenen Wildwuchs und zerfall der Ethik beruhen zu lassen.
2. Gedankenfreiheit der nächsten Gernrationen zu sichern
3. Zugang zur Computerlogik und dadurch eine persönliche Nachprüfbarkein der vertraunswürdigkeit von Computersystemen
4. Absolutes Vertrauen in AR
5. Schutz vor absichtlicher Ausnutzung des Menschlichen Suchtpotential und anderen psychologischen menschlichen schwächen, besonders bei Kindern und jugendlichen.
6. Schutz vor absichtlicher Manipulation von einzelnen oder ganzer Gruppen und Volker
7. Eingebundenheit des einzelnen in die Lokalverwaltung der KaraSpace Governance durch direkt demokratische Prozesse
8. Befreiung von übermäßiger Werbung im KaraSpace Raum

Für die Gemeinschaft der Industriebetriebe sind die gemeinnützigen Ziele:
1. Vermeidung von großen Technologie Monopolen und Förderung
von Netzwerkbildung
2. Reduzierung des unternehmerischen Risikos kleinerer Betriebe, das die eigenen Entwicklungen tatsächlich in den Markt finden und in Zukunft die entwicklungskosten wieder reinbringen.
3. Erleichterung des Zuganges zu Blockchain-Risikokapital, auch wenn nur Zulieferprodukte für die AR Industrie entwickelt werden
4. Zugang zur strategischen informationen des AR-Industrie Entwicklungsprojekts, welche AR Zuliefer-Technologien tatsächlich gebraucht werden und die Sicherheit bei Erfolg die Komponenten auch abgenommen zu bekommen.

Als non-profit Organisation schreibt die KaraSpace Association oder ihre Unterfirmen diese Kooperations-Angebote öffentlich aus. Zur Vergabe der Kooperationen werden jedoch auch strategische Überlegungen herangezogen.

Die Initiatoren der KSA profitieren lediglich als Besitzer von Firmen, die durch Anschluss an das AR-Thrive-Torrent-Konsortium (wie vielen anderen Firmen) in optimaler Weise finanziert und eingebunden werden. Sie sehen die von ihnen aufgestellte Grund-Ethik zur Nutzung der Patente durch das Konstrukt sichergestellt und sichern sich ein Veto-Recht zur Sicherung dieser ursprünglichen Intention.

Der KaraSpace Führungsanspruch zur Realisierung der Mainstream-AR-Brille ergibt sich aus der Kombination der folgenden Sachbestände:
1. aus der einzigartigen und patentierten optischen Integral-Faser-Technologie, die der KaraSpace Association exklusiv in die Hände gelegt wurde, und die es als einzige AR-Technologie ermöglicht, eine minimalistische und doch kompromisslose AR-Brille zu bauen.
2. aus der Offenheit des AR-Konsortiums und seinem strukturellen Vermögens, wichtige Talente, Firmen und Patente in das KaraSpace-Projekt zu integrieren, in dem Konditionen auf Augenhöhe, mit Sicherheit, Eigenständigkeit und Zugehörigkeit geschaffen werden die langfristig auch noch besondere Gewinnchancen bereiten.
3. aus dem Umstand, das Großunternehmen nicht aus sich heraus den nötigen Paradigma-Wechsel, weg vom geschlossenen proprietären System und hin zu Open-Source vollziehen können, obwohl dieses für mainstream-AR unumgänglich ist. Der Big-Data industrielle Komplex ist sogar noch der Meinung, das sie mit den AR generierten persönlichen Daten der User ihr Big-Data Geschäftsmodell noch ins unermessliche steigern zu können.
4. aus dem Umstand, das die natürliche Verbindung von Mainstream-AR und der Blockchain-Tokenisierung der daraus hervorkommenden virtuellen Welt, eine in der Geschichte nie dagewesenen Generierung unvorstellbarer Werte darstellt. Und das in dem momentanen Kryptoumfeld sich ein großer Markt für solche Finanzprodukte aufgetan hat. In der Kombination mit Asset- und Equity-Token von Firmen des Konsortiums entstehen Finanzierungen, die weit größer sind als dass, was Großunternehmen willens sind einzusetzen.
5. aus den kosmopolitischen Verständnis und den Verbindung des Gründers zu anderen Erdteilen wie China, um deren ganz anders geartete, aber gigantische Innovations- und Finanzkraft einzubeziehen.
6. aus der Stärke der gewählten Finanzierungsformen des STO/ICO und der strategischen Langzeitplanung der chinesischen Regierung, die es erst erlauben ein Langzeit-Großprojekt wie KaraSpace anzufangen.
7. und aus dem strategischen Vorteil, dass nur in Deutschland durch eine Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer-Institut eine hoch kompetente und massiv parallel arbeitende Auftrages-Produktentwicklung betrieben werden kann, die weder in den USA noch in China so möglich ist.

Die KSA agiert international und respektiert dabei die kulturelle Vielfalt und fördert Transparenz, Inklusivität sowie Kollegialität unter Menschen, Firmen und Staaten.

Artikel 4
Aktivitäten
Die KaraSpace Association ist zur Durchführung und Förderung jeglicher Geschäfte und/oder zum Abschluss von sämtlichen Transaktionen befugt und kann alle Handlungen vornehmen, welche zur Erfüllung oder Förderung des Zwecks erforderlich, angemessen, anfallend oder wünschenswert sind.
Insbesondere soll der Verein:
1. ein Konsortium von unabhänigen Firmen organisieren und unterhalten, welches vom Verein den Auftrag hat die Mainstream-AR-Brille, das Betriebssystem, das Applikationssystem und später Produktion und Vertrieb den vorgaben entsprechend so zügig wie möglich zu bewerkstelligen;
2. ein oberstes Technologie Entwicklungs- und Projektmanagement-Team zur Synchronisierung des Konsortiums unterhalten;
3. den Vertragsrahmen des Konsortium zu entwickeln und zu verhandeln, die Patente und das IP des Konsortiums und seiner Mitglieder zu verwalten und später die IP Ansprüche vertragsgerecht von den Einnahmen zu entlohnen.
4. eigene Forschung und Entwicklung betreiben, oder Entwicklungen dem Fraunhofer Institut zu übertragen und zu finanzieren;
5. eine blockchain Infrastruktur aufbauen und betreiben, welches das virtuelle KaraSpace Land, seine Bewohner, die Gesetze und die Governance abbildet;
6. sich an dem Großteil der agierenden Teilnehmer des Konsortiums als Minderheitsgesellschafter zu beteiligen um durch Einschränkung der jeweiligen Firmentätigkeit ein Monopol zu verhindern und auch in der Zukunft ein Einkommen zur Verfolgung der Ziel zu haben.
7. die eigenen Geschäftszweige zum Teil in gemeinnützige GmbHs auszulagern, um diese von Hochleistungs-Unternehmern risikofreudig und schnell auf dem Markt agieren lassen zu können.
8. ein Bewertungs- und Belohnungs-System zu betreiben, die für jede Leistung für das
Gesamtprojekt, unter der Prämisse der gemeinsamen Ethik, eine angemessene Menge an Token oder Token-Optionen verbucht.
9. eine Handelsunternehmen unterhalten, welches mit Artikeln des KaraSpace Umfeldes zusätzliche Einnahmen generiert und wobei die Kunden zusätzliche Token Werte als Bonus bekommen, und womit so zusätzliche Bindung zu KaraSpace geschaffen wird.
Ausserdem soll der Verein:
1. die Interessen der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks gegenüber nationalen sowie internationalen Behörden und Organisationen vertreten;
2. befugt sein, als Vertreterin nationalen oder internationalen Organisationen oder Initiativen beizutreten, welche sich mit dem Gebiet der kryptographiebasierten, Blockchain-, DLT- (distributed leager) oder anderen verwandten Technologien befasst, oder mit dem Gebiet der Augmented Reality (AR), Virtual Reality (VR) der Künstlichen Intelligenz (KI), der Open Source Bewegung, dem Trusted Computing oder anderen verwandten Technologien befasst;
3. aktuelle und zukünftige Anwendungsmöglichkeiten, Geschäftsfelder und Initiativen im Bereich der kryptographiebasierten, Blockchain-, DLT-, AR-, VR-, KI- oder anderen verwandten Technologien fördern, die den gesetzten ethischen grundsetzen folgen;
4. bewährte Verfahren, Standards sowie Selbstregulierung des Marktes fördern und entwickeln, welche wirksam die Monopolbildung für Mainstream-AR verhindern. Dies mit dem Ziel, zu einer nachhaltigen Entwicklung des AR-Brillen Ecosystems beizutragen, die der Gesellschaft als Ganzes nützlich ist, und dem Menschen Privatsphäre und Selbstbestimmung garantiert;
5. mit nationalen, regionalen oder internationalen Organisationen, sowie Regierungen im Rahmen des Vereinszwecks zusammenarbeiten;
6. die Mitglieder im Bereich der Entwicklung des AR-Brillen Ecosystems zur Mitarbeit zu unterstützen, die Entwicklung des AR-Thrive-Torrent Firmennetzwerks zur Umsetzung und Vermarktung der AR-Brille voranzutreiben, und durch Gründung von regionalen und internationalen Zweigstellen sowie “Chapters” der Vereinigung die Zusammenarbeit zu fördern;
7. in Zusammenarbeit mit namhaften öffentlichen und privaten Institutionen Veranstaltungen organisieren (insbesondere wissenschaftliche Kongresse, Projektentwicklungs-Meetings und Anlässe im Bildungsbereich) und die wissenschaftliche Forschung in den entsprechenden Gebieten fördern und ausbauen; entgeltliche oder unentgeltliche Dienstleistungen im Bildungsbereich und weiteren Gebieten anbieten, sowie Treffen der Mitglieder organisieren und Kontakte zwischen den Mitgliedern erleichtern;
8. ein umfassendes Verständnis für die ethische Problematik der Mainstream AR-Brille in Bereichen wie der Privatsphäre, der Manipulation und andere zu fördern und zu erhalten, um die Notwendigkeit eines Blockchain gesicherten OpenSource-Betriebssystems und -Applikationssystems zu manifestieren welches einen Satz von ethischen Regeln sicherstellen kann;
9. Bildungsmöglichkeiten in allen Altersstufen im Bereich der objektorientierten open source Applikationssystemsprache, einschliesslich den damit verbundenem Zusammenhang zur absoluten Wahrung der Privatsphäre, Selbstbestimmung und direkten Demokratie schaffen; und
10. Informationen und journalistische Beiträge bezüglich der enormen gesellschaftlichen Herausforderungen und Chancen der Mainstream AR-Brillen Computerplattform, dem entstehenden virtuellen Land und der Blockchain-Integration bereitstellen und verbreiten, einschliesslich Forschungsarbeiten und meinungsführende Publikationen der Mitglieder.

Im Rahmen des vorstehenden Artikels und zur Finanzierung seiner Aktivitäten kann der Verein Kredite aufnehmen, Garantien abgeben und jegliche, angemessene Finanzierungsquellen erschliessen.
Insbesondere soll der Verein:
1. eigene Kryptowährungen emittieren und offerieren, Token Verkäufe organisieren und Token Optionen offerieren. Außerdem mit virtuellen Werten wie Landnutzung und Objekten handeln und verkaufen, die sich aus der zukünftigen virtuellen Schicht ergeben, die durch die Mainstream-AR-Brille über die Realität gelegt wird;
2. entsprechendes Marketing für die finanzierungsformen betreiben.
3. für Firmen des Konsortiums Tokenverkäufe, STO oder ICO von Utility- oder Asset-Tokens organisieren und dabei Minderheitsbeteiligungen von den Firmen behalten; eventuell die eigenen Land Token als Sicherheitsanreiz mit anbieten;
4. IPOs für Firmen des Konsortiums organisieren.

III. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5
Mitglieder
Mitglieder des Vereins (Mitglieder) können natürliche sowie klar identifizierte juristische Personen sein, die den Vereinszweck anerkennen und unterstützen.
Die KSA hat folgende Mitgliederkategorien:
1. Individuelle Mitglieder;
2. Körperschafts Mitglieder (“Corporate Members”);
3. Konsortiums Mitglieder („Consortium Members“);
4. Ehrenmitglieder („Honorary Members“);
5. Gründungsmitglieder („Constituting Members“):
6. Prinzipalmitglieder („Principal Members“)
Die Mitgliederversammlung ist befugt, auf Antrag des Vorstandes hin, jeglicher (natürlichen oder juristischen) Person die Ehrenmitgliedschaft in Anerkennung von Beiträgen zur
Entwicklung des Ecosystems sowie zur Aufgabe und zum Zweck der KSA zu verleihen.
Die Prinzipalmitglieder haben in allen Entscheidungen ein Veto-Recht.
Der Vorstand kann weitere Mitgliederkategorien oder -unterkategorien schaffen, die unterhalb der Befugnisse der Prinzipalmitglieder agieren.

Artikel 6
KSA Officer
KSA Officer (“KSA Amtsträger”) sind Mitglieder, die ein Amt oder eine Position im Verein innehaben, wie im vom Vorstand erlassenen und veröffentlichten Organisationsreglement (“Organizational Regulations”) dargelegt.
Der Vorstand stellt sicher, dass sich KSA Officer mit den Zielen des Vereins identifizieren und zur Förderung des Vereinszwecks beitragen. KSA Officer erfüllen ihre Aufgaben jederzeit auf ethisch korrekte Art und Weise und in voller Übereinstimmung mit allen anwendbaren Gesetzen, Regeln und Vorschriften. Bei Aufnahme ihres Mandats bestätigen die KSA Officer, dass sie den KSA Code of Conduct sowie die Regelwerke der KSA gelesen und verstanden haben.
Ämterkumulation ist zu vermeiden. Ernennungen können jederzeit von dem Organ, das die Ernennung/Wahl vorgenommen hat, widerrufen werden, wenn der KSA Officer die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllt. Das Verfahren für die Ernennung und Abberufung von KSA Amtsträgern ist im Organisationsreglement festgelegt.

Artikel 7
Aufnahmeverfahren
Die Mitgliedschaft wird vom Vorstand nach Annahme eines formellen Antrags an das Sekretariat gewährt.
Das entsprechende “know your member”-Aufnahmeverfahren ist im Organisationsreglement festgelegt.

Eine neue Prinzipalmitgliedschaft kann nur durch einstimmigen Beschluss aller Prinzipalmitglieder gewährt werden, wobei zwischen Prinzipalmitglieder keine Stimmrechtverhindernden Verflechtungen bestehen dürfen, und diese bei Aufnahme auch so festgestellt werden müssen.
Zu Anfang ist nur der Initiator Konstantin Roggatz, geboren am 23.3.1968 in Hamburg alleiniges Prinzipalmitglied. Die Prinzipalmitgliedshaft kann auf eine andere Person übertragen werden, was jedoch die einstimmige Zustimmung aller Prinzipalmitglieder bedarf.

Artikel 8
Mitgliederbeiträge und Zuwendungen
Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Mitgliederbeiträge sind ab dem Tag der Zahlungsaufforderung fällig und sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.
Mitglieder die aus dem Verein ausgetreten oder ausgeschlossen worden sind, haben kein Recht auf Vermögensanteile des Vereins. Der Verein hat keine Verpflichtung, dem Mitglied bereits bezahlte Beiträge oder Zuwendungen zurückzuerstatten.

Artikel 9
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
1. Schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds;
2. Ausschluss des Mitglieds gemäss Artikel 10;
3. Tod oder Insolvenz des Mitglieds;
4. Auflösung des Vereins.
Die Gründungsmitgliedschaft kann vom Gründungsmitglied an einen Nachfolger weitergegeben oder vererbt werden.
Die Beendigung der Mitgliedschaft wird sofort wirksam.

Artikel 10
Sanktionen
Der Vorstand – oder ein ad hoc-Ausschuss (wenn Mitglieder des Vorstandes betroffen sind) kann folgende Sanktionen gegen Mitglieder verhängen (einschliesslich Vorstandsmitglieder und andere KSA Officer), die wesentlichen Pflichten gemäss Statuten, KSA Code of Conduct oder Regelwerken der KSA nicht nachkommen.
1. Verweis;
2. Vertragsstrafe;
3. Ausschluss.
Eine Sanktion kann nur auf der Grundlage eines schriftlichen Antrags des Sekretariats verhängt werden, in welchem die angeblichen Verstösse aufgeführt sind und dargelegt wird, inwieweit diese Verstösse wesentlich sind, sowie nachdem das Mitglied Gelegenheit hatte, vom Vorstand angehört zu werden. Jede Sanktion muss verhältnismässig sein.
Der Verweis ist schriftlich zu erteilen und muss die Angabe enthalten, dass zusätzliche Sanktionen, einschliesslich eines Ausschlusses, verhängt werden, wenn das Mitglied seinen wesentlichen Pflichten gemäss Statuten, KSA Code of Conduct und Regelwerken der KSA nicht vollumfänglich nachkommt.
Der Vorstand kann Vertragsstrafen bis zum fünffachen Betrag des jährlichen Mitgliederbeitrages, den das entsprechende Mitglieds zu bezahlen hat, verhängen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wobei eine Zwei-Drittels-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Vorstandes erforderlich ist.
Gründungsmitglieder haben ein Vetorecht gegen diese Beschlüsse.
Der Vorstandbeschluss, welcher eine Sanktion verhängt, ist endgültig. Der Ausschluss wird sofort wirksam.

IV. ORGANISATION
A. Offizielle Organe und Abteilungen des Vereins

Artikel 11
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. Der Vorstand;
3. Das Sekretariat;
4. Der Ethics Officer;
5. Die Revisionsstelle (fakultativ).

B. Mitgliederversammlung

Artikel 12
Zusammensetzung, Traktanden, Teilnahme
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen und entscheidet über grundlegende Fragen und Angelegenheiten des Vereins.
Der Präsident leitet die Versammlung. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung hängt nicht von der Anzahl persönlich oder via Fernteilnahme anwesenden Mitgliedern ab.
Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres in ordentlichen Sitzungen statt und kann durch den Vorstand bei Bedarf auch zu ausserordentlichen Versammlungen einberufen werden.
Der Vorstand hat die Mitglieder spätestens 20 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung unter Angabe der vom Vorstand vorgeschlagenen Traktanden per elektronischer Kommunikation oder Online-Publikation zu informieren.
Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung an das Sekretariat mit Kopie an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge zu traktandieren.
Die Mitgliederversammlung ist so zu organisieren, dass die Mitglieder entweder persönlich oder mittels Fernteilnahme anwesend sein können. Der Verein kann ein elektronisches oder Online-Voting-System einführen (“Fernabstimmungssystem”).
Sofern ein sicheres Online-Fernabstimmungssystem vorhanden ist, welches es den Mitgliedern ermöglicht, Stimmen mit über das Internet verbundenen Geräten abzugeben, ist die Vertretung von Stimmrechten nicht zulässig.
Das Verfahren für die Fernteilnahme und die Anforderungen an eine sichere Fernabstimmung sind im Organisationsreglement festgelegt.

Artikel 13
Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann auf der Grundlage eines Vorstandsbeschlusses, eines Antrags der Revisionsstelle oder des Ethics Officer oder basierend auf einem schriftlichen Antrag von mindestens zehn Mitgliedern, in welchem dem Vorstand der Zweck und die Gründe für die Versammlung dargelegt werden, einberufen werden.
Zusätzliche Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung an das Sekretariat mit Kopie an den Präsidenten zu richten. Der Vorstand ist verpflichtet, die Anträge zu traktandieren und die aktualisierten Traktanden spätestens eine Woche vor der ausserordentlichen Mitgliederversammlung an alle Mitglieder zuzustellen.

Artikel 14
Die Mitgliederversammlung hat folgende Befugnisse:
1. Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, des Berichts der Revisionsstelle und des Berichts des Ethics Officer;
2. Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstands, des Ethics Officer und der Revisionsstelle;
3. Festlegung der Mitgliederbeiträge;
4. Festlegung des Jahresbudgets;
5. Wahl der Vorstandsmitglieder, des Ethics Officer und dessen Stellvertreter sowie der Revisionsstelle;
6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder;
7. Änderung der Statuten; und
8. Auflösung des Vereins.

Artikel 15
Die Mitgliederversammlung kann nur die Angelegenheiten beraten und beschliessen, die in den mit der Einberufung versandten Traktanden genannt sind.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Beschlüsse über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereins werden gültig gefasst, wenn sie zwei Drittel der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen.
Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten und vom Stimmenzähler der Versammlung zu unterzeichnen ist. Auszüge aus einem solchen Protokoll sind vom Stimmenzähler sowie von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Gründungsmitglieder haben ein Vetorecht zu jeglichen Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied, das an einer Transaktion oder einem Rechtsstreit mit dem Verein beteiligt ist oder dessen Ehepartner oder dessen direkter Verwandter an einer solchen Transaktion oder einem solchen Rechtsstreit beteiligt ist, hat kein Stimmrecht in Bezug auf Fragen, die mit der Transaktion oder dem Rechtsstreit zusammenhängen. Nur Mitglieder mit einer gültigen Mitgliedschaft von mehr als einem Monat Dauer dürfen in der jeweiligen Mitgliederversammlung abstimmen.

C. Der Vorstand

Artikel 16
Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
In der Anfangsphase ist auch ein einzelnes Mitglied als Vorstand möglich.
Der Vorstand erlässt und veröffentlicht ein Reglement oder mehrere Reglemente über die Einzelheiten der Organisation und der Vereinsführung (Organisationsreglement). Im Sinne des Vereinszwecks sind Änderungen des Organisationsreglements jederzeit möglich. Das Organisationsreglement und seine Änderungen werden nachträglich von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Auf Antrag des Präsidenten oder auf Antrag eines Vorstandsmitglieds tagt der Vorstand.
Das Verfahren für die Wahl des Vorstands ist im Organisationsreglement festgelegt.
Der Vorstand kann einen separaten Ausschuss einsetzen, der die Vorbereitungsverfahren für die Wahl des Vorstands unterstützt (Nomination Committee).

Artikel 17
Zusammensetzung, Amtszeit
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. Präsident
2. Vizepräsident
3. Sekretär (Aktuar)
4. Kassier
5. Zusätzliche Mitglieder
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit gewählt, die mit dem Abschluss der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung endet.
Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, sind sofort wieder wählbar. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung eine kollektive Wiederwahl beantragen.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er wählt nach den Grundsätzen des Dienstalters und der Rotation aus seiner Mitte einen Präsidenten und mindestens einen Vizepräsidenten. Es wird erwartet, dass der Vizepräsident die Nachfolge des Präsidenten antreten wird.
Der vom Vorstand ernannte Präsident wird von der Mitgliederversammlung bestätigt. Ämterkumulation ist zulässig, jedoch dürfen der Präsident und der Vizepräsident nicht gleichzeitig als Sekretär oder Kassier fungieren.
Entsteht eine Vakanz, einschliesslich des Amtes des Präsidenten, durch Tod, Arbeitsunfähigkeit oder sofortigen Rücktritt eines Vorstandsmitglieds, kann der Vorstand bis zur nächsten ausserordentlichen oder ordentlichen Mitgliederversammlung einen vorläufigen Stellvertreter ernennen.

Artikel 18
Der Vorstand hat alle Befugnisse und Pflichten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ wie dem Sekretariat oder dem Ethics Officer übertragen sind.
Der Vorstand hat die Aufgabe, die Strategie des Vereins sowie seine Entwicklungspläne zu
definieren und die Förderung des Vereins sowie den Ausbau des Ecosystems voranzutreiben. In diesem Zusammenhang konsultiert der Vorstand die Mitglieder regelmässig um Rückmeldungen einzuholen.
Zu den Befugnissen und Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
1. Vorbereitung und Durchführung von ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlungen;
2. Antragstellung auf Änderung der Statuten;
3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
4. Verabschiedung eines Organisationsreglements, welches insbesondere die Organisation des Vereins und die Vergütung der KSA Officer, der Mitarbeiter, der unabhängigen Auftragnehmer sowie eine besondere Vergütung für speziell zeitaufwändige Arbeiten einzelner Mitglieder regelt;
5. Einsetzung von Sonderausschüssen; der Vorstand legt die Aufgaben dieser Ausschüsse sowie die Einzelheiten der Geschäftsführung fest, einschließlich der Vergütung (falls vorhanden);
6. Einsetzung der Arbeitsgruppen des Vereins (die “Working Groups”); der Vorstand definiert die Pflichten der Working Groups und legt die Einzelheiten der Leitung fest, einschliesslich der Vergütung (falls vorhanden).
Der Vorstand ist bestrebt, Transparenz, Inklusivität, Vielfalt und Chancengleichheit in und zwischen den Organen und Abteilungen des Vereins zu gewährleisten und berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über diese Themen.

Artikel 19
Der Vorstand und der Präsident vertreten den Verein nach aussen. Die Vorstandsmitglieder haben jegliche Form von Interessenkonflikten zu vermeiden.
Der Präsident, der Vizepräsident, der Sekretär und der Kassier verfügen jeweils über Kollektivunterschrift zu zweien. Jede Transaktion mit Dritten, einschliesslich des Zahlungsverkehrs, bedarf der Genehmigung durch zwei Mitglieder mit Kollektivunterschrift zu zweien. Besteht der Vorstand anfangs aus einem einzelnen Mitglied, reicht eine Einzelunterschrift.

D. Das Sekretariat und der Exekutivdirektor

Artikel 20
Zur Leitung und Verwaltung des Sekretariats ernennt der Vorstand eine qualifizierte Fachperson (der Executive Director oder der “Geschäftsführer”) und legt seine Anstellungsbedingungen fest. Der Executive Director kann weitere Angestellte des Sekretariats ernennen.
Das Sekretariat setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes um und stellt die effektive tägliche Arbeit des Vereins sicher.
Das Sekretariat ist die zentrale interne und externe Verbindungsstelle für die administrativen und operativen Angelegenheiten des Vereins. Das Sekretariat ist in erster Linie verantwortlich für den Austausch von Informationen zwischen dem Vorstand, den Ausschüssen, den Arbeitsgruppen und allfälligen weiteren Abteilungen und gewährleistet dabei Transparenz im Hinblick auf die Tätigkeitsschwerpunkte gemäss dem Organisationsreglement.
Das Sekretariat:
a) kann Personen ernennen die für ein spezifisches Projekt verantwortlich sind und die Dauer solcher Projekte festlegen;
b) erstellt eine Liste der Ausschüsse und Arbeitsgruppen und verwaltet das Projektportfolio des Vereins;
c) Kann auf ad hoc-Basis Taskforces einsetzen, die sich mit spezifischen Problemen oder Fragen befassen und bezeichnet ihre Vorsitzenden.
Das Sekretariat ist verantwortlich für die interne Kommunikation, einschliesslich der Berichterstattung an die Mitgliederversammlung und Mitglieder.

E. Ethics Officer

Artikel 21
Der Ethics Officer (“Ethik-Beauftragter”) und zwei Stellvertreter (für den Fall von Interessenskonflikten oder Abwesenheiten) werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Ethics Officer und seine Stellvertreter müssen mit dem Ecosystem gut vertraut sein und über fundierte Kenntnisse in den Bereichen Governance und Führung, Compliance oder Recht verfügen. Sie müssen nicht Mitglieder sein.
Der Ethics Officer und seine Stellvertreter müssen von allen anderen KSA Organen oder KSA Officern unabhängig sein und dürfen keine andere Funktion innerhalb des Vereins wahrnehmen.
Der Ethics Officer und seine Stellvertreter treten in den Ausstand, wenn sie einen Interessenskonflikt haben oder der Anschein eines Interessenskonflikts besteht.

Artikel 22
Falls die Position des Ethics Officer vakant ist, wird die Position von einem Stellvertreter besetzt. Die Stellvertreter können ihrerseits interimsmässig eine Person bezeichnen, die sie bis zur nächsten Mitgliederversammlung vertritt.
Der Ethics Officer oder seine Stellvertreter können alle Fälle von angeblich unangemessenem Verhalten eines Mitglieds untersuchen, einschliesslich der Vorstandsmitglieder, KSA Officer, Angehörigen des Sekretariats und alle anderen Angehörigen der KSA Verwaltung, und sind berechtigt, Massnahmen personeller, disziplinarischer und/oder organisatorischer Art zu empfehlen.
Der Ethics Officer oder seine Stellvertreter untersuchen alle tatsächlichen oder potentiellen Interessenskonflikte und geben Anweisungen für die Bereinigung solcher Interessenskonflikte.
Der Ethics Officer kann Untersuchungen durchführen oder Dritte mit Untersuchungen beauftragen. Auf schriftlichen Antrag des Ethics Officer und des Sekretariats ernennt der Vorstand auf ad hoc-Basis weitere qualifizierte Mitglieder oder Dritte für die Durchführung von Untersuchungen.

Artikel 23
Mandat und Aufgabe
Der Ethics Officer stellt sicher, dass:
a) die Vorstandsmitglieder, KSA Officer, Angehörigen des Sekretariats und alle anderen Angehörigen der KSA Verwaltung ihre Aufgaben ethisch korrekt ausüben, die Werte des Vereins respektieren und die geltenden Gesetze, Richtlinien und Regelungen einhalten;
b) die Mitglieder sich in ihrem geschäftlichen Umgang an den KSA Code of Conduct und die Regelwerke der KSA halten.

Im Rahmen dieses Mandats übernimmt der Ethics Officer folgende Aufgaben:
a) Beratung von Vorstandsmitgliedern, KSA Amtsträgern, Angestellten des Sekretariats und allen anderen Angestellten der KSA Verwaltung in Ethik- und Compliance-Angelegenheiten, einschliesslich den Umgang mit potentiellen Interessenskonflikten;
b) Betreiben einer Whistleblower-Hotline, bei welcher potentielles Fehlverhalten offen oder anonym gemeldet werden kann;
c) Untersuchung von potentiellem Fehlverhalten, das dem Ethics Officer gemeldet oder von ihm entdeckt wurde;
d) Jährliche Überprüfung der Compliance-Programme, -Richtlinien und -Prozesse der KSA;
e) Ausarbeitung von Vorschlägen zuhanden des Vorstandes für Änderungen der Compliance-Programme, -Richtlinien und –Prozesse der KSA, einschliesslich dem KSA Code of Conduct und den Regelwerken der KSA.

Artikel 24
Untersuchung von Fehlverhalten
Wird ein mögliches Fehlverhalten dem Ethics Officer gemeldet oder von diesem entdeckt, wird die Angelegenheit von einem zufällig ausgewählten Stellvertreter vollständig untersucht. Der untersuchende Stellvertreter erstattet dem Ethics Officer Bericht über seine Erkenntnisse.
Wenn die Untersuchung zum Ergebnis kommt, dass ein Fehlverhalten vorliegt, wird der beschuldigte KSA Officer oder das beschuldigte Mitglied vom Ethics Officer und dem anderen Stellvertreter angehört.
Wenn der Ethics Officer und der andere Stellvertreter nach der Anhörung zum Schluss kommen, dass ein Fehlverhalten vorliegt und Sanktionen gerechtfertigt sind, erstatten sie dem Sekretariat Bericht mit ihren Erkenntnissen und einer Empfehlung für eine Sanktion.
Das Sekretariat legt den Bericht und die Empfehlung dem Vorstand oder, wenn der Beschuldigte ein Vorstandsmitglied ist, der Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor. Beschlüsse des Vorstandes sind endgültig und können nicht an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden.

Artikel 25
Rechenschaftspflicht
Der Ethics Officer legt der Mitgliederversammlung einen Jahrestätigkeitsbericht vor und prüft den Status der Compliance-Programme, -Richtlinien und Prozesse.
Dieser Bericht kann die Entwicklungen in Bezug auf die Praktiken des Vereins in den Bereichen Transparenz, Inklusivität, Diversität und Chancengleichheit kurz umschreiben und generische, statistische Daten betreffend Meldungen von Fehlverhalten beinhalten.

F. Revisionsstelle

Artikel 26
Die Revisionsstelle wird von der Mitgliederversammlung gewählt und kann aus freiwilligen Mitglieder rekrutiert werden, solange der Verein nicht aufgrund seiner Grösse die Kriterien erreicht, welche gemäss Schweizerischem Obligationenrecht eine externe Revisionsstelle vorschreiben. Ein Mitglied kann die Wahl einer externen Revisionsstelle für eine eingeschränkte Revision der Rechnungslegung verlangen, selbst wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind.

Artikel 27
Die Revisionsstelle kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personengesellschaften bestehen. Sie muss gemäss den gesetzlichen Vorgaben in der Schweiz zugelassen und unabhängig sein.
Die Revisionsstelle muss einen Wohnsitz, Sitz oder Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Wenn der Verein mehrere Revisionsstellen bezeichnet, muss mindestens eine davon diese Kriterien erfüllen.
Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, muss die Mitgliederversammlung einen zugelassenen Revisor oder ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 16. Dezember 2005 wählen.
Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, muss die Mitgliederversammlung einen zugelassenen Revisor gemäss dem Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) vom 16. Dezember 2005 wählen.
Die Revisionsstelle wird für ein Jahr gewählt. Ihr Mandat endet mit der Genehmigung des Jahresabschlusses. Widerwahl ist möglich. Eine Auflösung des Mandats ist jederzeit und ohne Vorankündigung möglich.

Artikel 28
Das Geschäftsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Der Jahresabschluss und das Inventar sind für das am 31. Dezember endende Geschäftsjahr zu erstellen.

V. NETTOERTRÄGE UND VERMÖGEN DES VEREINS

Artikel 29
Mittel
Das Vermögen des Vereins setzt sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Erträgen aus Dienstleistungen, Strafzahlungen von Mitgliedern, öffentlichen oder privaten Zuschüssen oder Subventionen, Spenden, Zuwendungen, Sponsorenbeiträgen, Veranstaltungsgebühren, Vermächtnissen, Bilanzüberschüssen und allen anderen gesetzlich zulässigen Quellen.
Der Verein wird auf eine Weise geführt, dass Mittel erhalten und verwaltet werden können und diese Mittel eingesetzt werden können, um die gemeinsamen Geschäftsinteressen der Mitglieder zu fördern und die Geschäftsbedingungen zwischen den Mitgliedern zu verbessern.
Kein Teil des Vermögens oder des Reingewinns des Vereins darf für den persönlichen Nutzen seiner Mitglieder, früherer und bestehender Organe oder Dritter verwendet oder an diese ausgeschüttet werden. Der Verein kann aber uneingeschränkt Mitarbeiter einstellen und diesen eine angemessene Vergütung / ein angemessenes Gehalt ausrichten, einschliesslich einer angemessenen Vergütung für Vorstandsmitglieder und andere Organe oder Mitglieder, die einen wertvollen Beitrag im Sinne des Vereinszwecks leisten.

Artikel 30
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

IV. ÄNDERUNG DER STATUTEN UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

Artikel 31
Zehn gemeinsam handelnde Mitglieder können dem Sekretariat schriftlich mit Kopie an den Präsidenten beantragen, die Statuten durch einen besonderen Beschluss zu ändern. Der Vorstand sorgt dafür, dass der Antrag allen Mitgliedern zugestellt wird und als Traktandum an der nächsten Mitgliederversammlung geführt wird.
Die Änderung der Statuten erfordert mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Prinzipalmitglieder haben ein Veto-Recht.

Artikel 32
Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung die Verteilung des Liquidationserlöses.
Bei Auflösung des Vereins werden sämtliche Vermögenswerte und Besitztümer jeglicher Art, die nach Bezahlung der Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Vereins übrig bleiben, an eine oder mehrere gemeinnützige Organisationen übermittelt und übertragen, die vergleichbare Aktivitäten wie jene des Vereins ausüben.
In keinem Fall dürfen Vermögenswerte oder Besitztümer an Mitglieder – einschliesslich Vorstandsmitglieder und andere KSA Officer–Angestellte des Sekretariat oder anderen Angestellten der Vereinsverwaltung oder an eine private Drittperson verteilt werden.

VII. SPRACHE

Artikel 33
Die offizielle Sprache und Arbeitssprache der KSA ist Englisch.
Alle Hinweise auf Funktionen in diesen Statuten gelten für alle Geschlechter.

Diese Statuten wurden in der Fassung 1.0 an der vorbereitenden Sitzung vom 9. November 2019 vorgestellt und werden in der Fassung 2.0 in einer darauf folgenden konstituierenden Sitzung endgültig verabschiedet.